Meyer, Thomas: Verantwortung und Verursachung. Eine moral- und rechtsphilosophische Studie zu Hegel. Hamburg: Meiner 2020. 319 Seiten. [978-3-7873-3795-8]

Rezensiert von Mario Kropf (Karl-Franzens-Universität Graz)

Thomas Meyer behandelt in seiner Studie „Verantwortung und Verursachung“ nicht nur die Argumentationslinien Hegels, sondern bindet sowohl aktuelle und praktische Problemstellungen als auch dazugehörige Positionen ein. Diese orientieren sich an moral- und rechtsphilosophischen Aspekten und stellen einen klaren Bezug zu Hegel dar. Im Zuge der Arbeit werden Fragen zur moralischen Verantwortung und einer zuschreibbaren Verursachung betrachtet. Hierfür sind spezifische Begrifflichkeiten und Vorbedingungen ausschlaggebend. Die einzelnen Komponenten, welche in normativem Sinne relevant erscheinen, werden anhand der Abschnitte bearbeitet und im Detail erläutert.

Inhalt

Im ersten Abschnitt beginnt Meyer mit einer kurzen Erklärung zur generellen Vorgehensweise und verweist auf aktuell relevante Fragestellungen rund um die Bereiche von Recht und Moral. Anschließend folgt eine begriffliche und analytische Vorgehensweise, um die Kernelemente von Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts (35) zu präsentierten. Mit der Unterscheidung zwischen Wille 1 (individualistisch) und Wille 2 (kollektivistisch) wird eine Diskrepanz zwischen subjektiven Zielsetzungen und allgemeinen Regeln verständlich (41). Damit ist auch ein Grundstein für die Frage nach der moralischen Verantwortung gelegt, insofern zwar ein individualisierter Wille in Hinblick auf ein spezifisches Subjekt notwendig ist, dieser aber gleichzeitig einen Anspruch auf universelle Geltung implizieren soll.

Der Wille selbst ist laut Meyer nicht als Ding zu fassen, sondern vielmehr als Prozess, wodurch sich Individuen in den Auswahlmöglichkeiten beschränken bzw. determinieren (47). Diese Beschränkung ist dabei jedoch nicht als persönlicher Zwang aufzufassen, als vielmehr dadurch erst ein selbstbewusstes und objektives Handeln möglich wird. Indem man sich bei einer Präsidentschaftswahl für eine Kandidatin oder einen Kandidaten entscheidet, werden zwar die Handlungsmöglichkeiten durch einzelne Gründe beschränkt und der jeweilige Entschluss determiniert, allerdings ist erst dadurch ein Wille umsetzbar.

Diese Überführung von einem individuellen Ausgangspunkt, an dem der Wille zentrale Bedeutung hat, zu einem allgemeinen Anspruch von Recht und Moral gelingt Meyer ausgezeichnet. Es gilt jedoch zu bedenken, dass moralisch vertretbare Ansprüche einen allgemeinen Rechts-Charakter beanspruchen sollten und diese Übertragung von moralischen Normen in Gesetze erscheint problematisch. Darauf geht Meyer an unterschiedlichen Stellen des Buches ein, wie im Beispiel mit der Vergiftung (116), bei der Verfolgung eigener Ziele (232) oder im sechsten Kapitel (288). Anhand der Differenzierung zwischen dem natürlichen Willen (49), der Willkür (52) und dem freien Willen (55), wird der Übergang von subjektiven zu objektiven und verallgemeinerungsfähigen Sichtweisen deutlich. Infolgedessen baut sich ein Verständnis für die Wichtigkeit von rechtlichen und moralischen Sphären auf, weil nur durch ein gewisses Maß an Objektivität und einem Absehen von subjektiven Interessen ein moralischer Standpunkt möglich ist (74). Das Verständnis des wahrhaft freien Willens beschreibt Meyer unter Zuhilfenahme von Hegel folgendermaßen: „Freiheit ist Im-Anderen-bei-sich-selbst-Sein.“ (57). Damit sind auch die Kernelemente subjektiven Wollens auf nachvollziehbare Weise dargeboten: Selbstbestimmung eines Willensinhaltes, der Wille zum Übergang von Subjektivität zur Objektivität und die Übereinstimmung des Willens mit sich (75).

Der zweite Teil bestimmt notwendige und hinreichende Elemente von Verursachung und beinhaltet die Auseinandersetzung mit der Kausalität. Ausgewählte Beispiele aus dem Strafrecht (Körperverletzung, Sachbeschädigung) stellen einen Praxisbezug her, womit vor allem die theoretischen Überlegungen einleuchtender werden (86). Mit Erfolgshandlungen und solchen, die schlecht bewertbar sind, wird die Position von Hegel ausformuliert. Als Kausalität ist hierbei nicht nur die gebräuchliche Verbindung zwischen Ursache und Wirkung anzusehen, sondern eine Relation zwischen Ereignissen an Substanzen (99). Mit dem Verweis auf die Überlegungen von Hegel, nach denen ein Ereignis als Endergebnis von vielfältigen und aufeinander wirkenden Faktoren zu betrachten ist, kann die subjektbezogene Einflussnahme leichter nachvollzogen werden. Danach zeigt Meyer, dass eine kausale Verbindung bezüglich einer Tat und dem daraus hervorgegangenen Ereignis notwendig ist, um von moralischer Verantwortung zu sprechen, weil: „[…] die tätige Verursachung von Veränderungen in der Welt Teil der Willensverwirklichung ist.“ (101). Damit folgt ein Zusammenspiel von Wille und Kausalität einer beliebigen Person. Ausnahmen sind dennoch vorstellbar, wie etwa Unwissenheit oder fehlende Absicht, um abgestufte Verantwortung zuzuschreiben (108).

Eine offene Frage bleibt jedoch in diesem Abschnitt, in welchem Ausmaß Verantwortung zugeschrieben werden kann. Mit dem Recht der Verursachung und der INUS-Theorie von Mackie differenziert Meyer die Frage nach der Verursachung zwischen notwendigen und hinreichenden Bedingungen. Durch die Zuhilfenahme von alltagsnahen Beispielen kann er jene Unterscheidung gut vermitteln und etabliert eine neue Leseart für Kausalität. Als unersetzliches Kernelement moralischer Verantwortung bleibt stets das menschliche Handeln bestehen (115). Für die bis dahin beschriebene Auffassung von Kausalität folgt für Meyer die Tatsache, dass Ereignisse in kausaler Beziehung zueinander stehen und Substanzen als Grundlage haben (123). Abschließend werden die Begriffe prospektiv, retrospektiv und attributiv analysiert, womit sich ein Verständnis für normative Regelungen und deren Bezug zum freien Willen erschließt (125). Ausschlaggebend sind moralische Normen, welche ein Sollen zum Ausdruck bringen und als kollektiver Wille zu verstehen sind. Durch diesen abschließenden Teil wird der wichtige Querverweis zum bereits etablierten Verständnis des Willens offensichtlich.

Mit dem dritten Kapitel wird der Fokus auf vorsätzliche und absichtliche Handlungen gelegt und der kognitiven Willenskomponente Aufmerksamkeit geschenkt. Vor allem die gängige Praxis im Strafrecht beharrt auf einer Unterscheidung von Absicht, direktem und bedingtem Vorsatz (129). Hierzu wird Sher und dessen adaptierte Vorstellung der Searchlight View präsentiert, wonach Wissen in der scheinbar gängigen philosophischen Auffassung als notwendige Voraussetzung für moralische Verantwortung gilt. Hierbei weist Meyer zu Recht darauf hin, dass es immer Situationen geben wird, in denen kein vollständiges Wissen existiert (135). Darüber hinaus würden spezifische Situationen – in denen man etwas nur zum Teil weiß, die Konsequenzen jedoch anders als vielleicht geplant eintreten – keine Verantwortung nach sich ziehen. Hierbei ist die These der Notwendigkeit epistemischer Endlichkeit (NEE) hilfreich, um sich über Handlungssituationen klar zu werden, in denen kein Wissen vorliegt (135). Ausgehend von diesen Überlegungen werden verschiedene Möglichkeiten des Wissens (137), Glaubens (140) und einer hinreichenden Voraussetzung für die Zuschreibung von moralischer Verantwortung dargeboten.

Anschließend kommt Meyer zu dem Schluss, dass die Searchlight View überarbeitet werden muss. Eine Person S ist für wissentlich vorwerfbares oder etwas, dass sie hätte wissen müssen, verantwortlich. Durch Meyers Vorschlag wird verständlich, dass eine normative Komponente ausschlaggebend ist, was anhand zahlreicher Beispiele untermauert wird (147). Jene Fehlinterpretation – worauf auch Sher bei der Searchlight View aufmerksam macht – wird anhand der Vermischung der Erste-Person- und Dritte-Person-Perspektive erklärt (149). Neben subjektiven Informationen und kognitiven Elementen des Wissens gibt es immer allgemeines Wissen, welches für allgemeine Fähigkeiten und Eigenschaften repräsentativ ist (158). Im Zuge dessen wird durch die Erklärungen von Meyer deutlich, inwiefern Wissen zwar als essenzieller Bestandteil moralischer Verantwortung anzusehen ist, dessen konkrete Ausformulierung allerdings ohne einen kontextuellen Bezug nicht erfolgen kann.

In diesem Zusammenhang hilft auch die Darstellung zweier Auffassungen von Objektivität, die Bedeutung von Verantwortungsübernahme zu verstehen (162). Es geht einerseits um das Einstehen für andere Subjekte und andererseits um einen subjektiven und doch objektiv verstandenen Willensanspruch, dem Allgemeinen zu entsprechen (167). Mit der Konkretisierung von Fällen, in denen eine unwissentliche Verantwortung gerechtfertigt ist, kann Meyer die Ansätze von Sher einleuchtend weiterführen. Die Anforderung an ein moralisches Subjekt, sich auch um Wissen zu bemühen, welches Subjekte gegenseitig einfordern können, wird auf plausible Weise vermittelt (171).

Das vierte Kapitel thematisiert den Zufall und die gegenüberstehende Komponente der Kontrolle für die Zurechnung von Verantwortung. Während das Nicht-Zufallsprinzip (178) eine Verantwortung in zufälligen Situationen ausschließt, sollen die Positionen von Kries und Larenz (181) die Problematik aufhellen. Eine Handlung gilt als zufällig, wenn eine kausale Beziehung zwischen zwei Ereignissen keine allgemeine Verbindung beschreibt, und die Ursache nicht dazu geeignet ist, eine bestimmte Konsequenz zu bewirken.

Meyer nimmt deren Überlegungen zwar an, formuliert jedoch eine aktuell stärkere Einschränkung von zurechenbaren Folgen. Seine Ausführungen zur objektiven Zurechenbarkeit hinsichtlich der kausalen Folgen und des subjektiven Wissens bzw. Wollens verdeutlichen seine Gedanken (184). Innerhalb der Diskussion um den moralischen Zufall (moral luck) werden die vier Formen untersucht (188). Im Gegensatz zu der Auffassung, dass auch zufällige Ereignisse – in denen keine völlige Kontrolle gegeben ist – eine moralische Verantwortung nach sich ziehen können, beschreibt Meyer das Kontrollprinzip und das Nicht-Zufallsprinzip in Anlehnung an Nelkin (186).

Anschließend wird der Bedeutung des Zufalls in den Grundlinien von Hegel nachgegangen. Die Unterscheidung zwischen konstitutiven und nicht-konstitutiven Handlungsfolgen eröffnet einen Einblick in rechtliche Gesichtspunkte und in die Zuschreibung von Verantwortlichkeiten (194). Dabei ist besonders wichtig, dass ein Zufall hinsichtlich der Folgen bestehen kann, wenn diese von einer prinzipiellen Erwartbarkeit abweichen (200). Trotz dieser Formulierung weist Meyer an zahlreichen Stellen auf die noch vorhandenen Limitationen einer objektiven Vorstellung von zurechenbaren Handlungsfolgen hin. Damit wird die Komplexität der Thematik offensichtlich, wobei die vorgestellten Ansätze eine persönliche Auseinandersetzung fördern. Innerhalb der rechtlichen Sphäre wird Zufall von Hegel vor allem epistemisch (210) verstanden und bestimmte Unsicherheiten sind nicht zu eliminieren. Somit kommt Meyer zu dem Schluss, dass man auch für nicht absichtliche und nicht wissentlich begangene Taten (aber solche, die man hätte wissen können) verantwortlich gemacht werden kann (212). Von entscheidender Bedeutung ist die Rechtfertigung anhand von Gründen, womit der Zusammenhang von Wille, Kausalität und Wissen verständlich wird.

Mit dem fünften Kapitel werden Rechtfertigungen und moralisch akzeptable Beschuldigungen für menschliche Handlungen in rechtlicher und moralischer Sicht dargeboten. Zwei Ausnahmen nicht rechtswidriger Handlungen sind nach der Beschreibung von Meyer für Hegel die Notwehr (215) und der Notstand. Ein rechtlicher Vorwurf setzt das Abweichen von einer geltenden Norm voraus, wie auch die nicht vorhandene Begründung für diese Abweichung (217). Mit diesen Überlegungen versucht Meyer zur moralischen Verantwortung überzugehen, insofern zwar auch Normen ausschlaggebend sind, allerdings nicht in Gesetzesform. Seine Auffassung von Selbstbestimmung bedeutet, dass selbstgesetzte Ziele und Zwecke ausschlaggebend sind, und zudem das Subjekt durch die entsprechende Tat eine Art von Befriedigung erfährt (221). Neben dem subjektiven Wert, welchen eine Handlung für das jeweils tätige Individuum beanspruchen kann, geht es Meyer um das allgemeine und besondere Wohl (228). Mit dem zuerst genannten Wohl ergibt sich eine Fokussierung auf die moralische Absicht, weil nicht mehr nur subjektive Ziele ausschlaggebend sind, sondern alle Menschen in den Überlegungen eine Rolle spielen.

Damit eröffnet sich der Übergang zum Recht der moralischen Absicht (230). Mit der Differenzierung zwischen abstraktem Recht, dem moralischen Recht auf Selbstverwirklichung und der Sittlichkeit (241) wird eindeutig, warum nicht alle Rechtsverletzungen auch in moralischer Hinsicht schlecht sind (237). In diesem Zusammenhang sind die Erläuterungen von Meyer schlüssig und stärken die notwendige Differenzierung zwischen Recht und Moral. Die Einführung der Pflicht wird als Übereinstimmung mit dem abstrakten Recht verstanden, und zudem auch noch als Verfolgung des individuellen und allgemeinen Wohls (247). Essenziell sind die beiden Aspekte des „Guten“ und des „Gewissens“ (238), allerdings bleibt dabei die Frage bestehen, wie genau das Gute objektiv zu fassen sein soll, und ob alle Menschen zu dieser Einsicht imstande sind.

Mit dem sechsten Kapitel werden die bisherigen Darstellungen zur Verantwortung, Verursachung und den subjektiven Rechten zusammengebracht. Dazu verwendet Meyer das Hohlfeld’sche Schema, zu dem privilege (Freiheitsrecht), claim (Anspruchsrecht), power (normative Fähigkeit) und immunity (rechtliche Immunität) gehören (255). Damit erfolgt die Unterscheidung zwischen individuellen Rechten und staatlich notwendigen Eingriffen. Daran schließt sich die Präsentation der Willenstheorie und der Interessenstheorie an, womit auch die Übereinstimmung mit den bisher dargebotenen Rechten erfolgt (260). In den darauffolgenden Passagen wird von Meyer verdeutlicht, warum mit spezifischen Rechten auch immer entsprechende Pflichten verbunden sind (265). Darüber hinaus ist es möglich, die Vorstellungen des freien Willens mit den Wissensbedingungen und der Kausalität in Einklang zu bringen. Auch die Verknüpfung zwischen rechtlichen Ansprüchen und moralischen Verpflichtungen wird damit ersichtlich. Danach erfolgt die Darstellung von Hegel und seiner Auffassung zum an und für sich freien Willen, welcher einerseits die jeweilige Subjektivität zum Vorschein bringt, andererseits auch allgemein verstanden werden muss (268). Daraus lässt sich der moralische Standpunkt besser nachvollziehen, wenn es nicht nur der Standpunkt des Willens ist, der bloß an sich ist, sondern für sich unendlich ist (273).

Damit folgt für Meyer auch die Frage, ob moralische Rechte in gleichem Sinne gelten können wie juridische Rechte. In der Rechtsordnung geht es um Rechte (right) und in der Moral um Verpflichtungen (duty) (282). Obwohl es nicht sinnvoll ist, moralische Rechte in einen juristischen und jederzeit einklagbaren Kontext zu bringen, können moralische Rechte in das positive Recht integriert werden (287), wozu es von Meyer eine argumentative Struktur gibt (290). Von entscheidender Bedeutung ist der freie Wille, welcher als Vergleichsmaßstab in beiden Sphären fungiert. Dieser logischen Struktur kann generell zugestimmt werden, auch wenn die Frage nach moralischen Rechten im Sinne einer juridischen Einklagbarkeit diskutabel erscheint.

Diskussion

Mit diesem Werk bietet Meyer einen nachvollziehbaren und eindrucksvollen Überblick zur Frage nach moralischer und rechtlicher Verantwortung bei Hegel. Die wesentlichen Aspekte von Kausalität, Freiheit, Individualität und die Berücksichtigung anderer Lebewesen in Form von moralischen Ansprüchen werden in den einzelnen Kapiteln ausgiebig thematisiert. Die inhaltliche Struktur ist stringent und erlaubt einen kontinuierlichen Aufbau der notwendigen Verantwortungs-Elemente, auch weil die logischen Argumente auf nachvollziehbare Weise mit zahlreichen Beispielen ergänzt werden.

Als noch nicht vollends theoretisch durchdrungen kann etwa das Ausmaß von moralischer Verantwortung aufgefasst werden, was Meyer zwar durch Wissen, Absicht und Folgen thematisiert, aber nicht abschließend klären kann (108). Auch die notwendige Einsicht in das objektive, oder an sich Gute ist aus philosophischer Sicht kritisch zu betrachten, weil das Gute oftmals von individuellen Gesichtspunkten abhängig ist (238). Die von ihm präsentierte Möglichkeit, moralische Pflichten (Normen) in Rechte zu transformieren, ist zwar in einem logischen Sinne nachvollziehbar, allerdings verlieren moralische Ansprüche durch die Verankerung in rechtlichen Ordnungen (290) auch ein gewisses Maß an Eigenständigkeit. Ungeachtet dieser Aspekte erfolgt stets eine klare Trennung zwischen seiner eigenen Sichtweise und der ursprünglichen Position von Hegel bzw. anderen Autorinnen und Autoren. Zum Ende dieses Werkes besitzen der Leser und die Leserin sowohl einen fundamentalen Überblick über die Position Hegels als auch ein generelles Verständnis von moralischer und rechtlicher Verantwortung.

Fazit

Bei der Arbeit von Thomas Meyer handelt es sich um eine höchst anspruchsvolle Auseinandersetzung mit Hegel, weshalb die Schreibweise und der Stil sich mitunter stark an den Formulierungen von Hegel orientieren. Durch die Einbindung von ähnlichen und konträren Ansätzen wird der eigentliche Text um einiges verständlicher und die Thesen von Hegel für die Grundfrage plausibler gemacht. Die Anmerkungen von Meyer sind äußerst sinnvoll gesetzt und helfen bei der Interpretation der Aussagen Hegels. An manchen Stellen scheinen die Syllogismen und logischen Argumente zu inflationär verwendet, bieten aber gleichwohl gute Anhaltspunkte für ein elaboriertes Verständnis. Schlussendlich präsentiert Meyer eine hervorragende Studie, in der es nicht nur eine ausgewogene Darstellung von Hegel zu lesen gibt, sondern ein brandaktuelles Thema – nämlich die Voraussetzungen und Bedingungen moralischer und rechtlicher Verantwortung – betrachtet wird.

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