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Alznauer, Mark: Hegel’s Theory of Responsibility. Cambridge: Cambridge University Press 2015. 218 Seiten. [978-1-107-07812-3]

Rezensiert von Thomas Meyer (Westfälische Wilhelms-Universität Münster)

Seit Mitte der 1980er Jahre hat es eine Hegelrezeption insbesondere der hegelschen Handlungstheorie im Rahmen einer analytisch geprägten Philosophie gegeben. Einige Aufsätze Charles Taylors können als Beginn dieser Auseinandersetzung angesehen werden (siehe den Beitrag Taylors und weitere Aufsätze zu dem Thema in Laitinen/Sandis 2010). Neben den Beiträgen in dem erwähnten Aufsatzband sind noch die Monographie Michael Quantes Hegels Begriff der Handlung (1993) und Robert Pippins Buch Hegel’s Practical Philosophy (2008) zu nennen. Insofern sich Mark Alznauer in seiner Studie mit allen drei Autoren explizit auseinandersetzt, reiht sich sein Buch in die jüngere Debatte zu Hegels Handlungstheorie, aber auch zu seiner Rechtsphilosophie insgesamt ein. Da Alznauer seine Thesen primär auf die Rechtsphilosophie Hegels bezieht, sei diese hier ganz knapp dargestellt, um LeserInnen eine Orientierung zu bieten. In publizierter Form hat Hegel seine Rechtsphilosophie in dem Vorlesungskompendium Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821) vorgelegt.1 Dabei verwendet Hegel einen weiten Rechtsbegriff, der rechtliche, moralische und sittliche Rechte impliziert. Die Grundlinien sind dreigeteilt in „Das abstrakte Recht“, „Die Moralität“ und „Die Sittlichkeit“. Grob gesagt behandelt das abstrakte Recht privatrechtliche Phänomene, insbesondere das Eigentums- und Vertragsrecht. Die Moralität befasst sich mit Fragen der Zurechnung von Handlungen und Handlungsfolgen, mit Werten und Interessen, die im Handeln verfolgt werden, und mit der Frage nach dem Guten. Die Sittlichkeit schließlich thematisiert die Bereiche der Familie, der bürgerlichen Gesellschaft und des Staates. Damit geht es in der Sittlichkeit um konkrete soziale und positiv-rechtliche Institutionen. Hegel strukturiert die Grundlinien über den Begriff des freien Willens, insofern die drei Teile, die drei Sphären rechtlicher Wirklichkeit darstellen, verschiedene Verwirklichungsstufen des freien Willens sind.

Alznauer schlägt nun in seiner Studie eine Lesart der gesamten Grundlinien vor. Dazu nimmt er sich drei übergeordnete Ziele vor. Er will erstens zeigen, worin Hegels Verständnis von Verantwortung besteht, zweitens nachweisen, dass bisherige Ansätze in der Literatur dieses missverstanden hätten und diese Missverständnisse korrigieren. Schließlich soll drittens gezeigt werden, wieso Hegels Theorie der Verantwortung für seine praktische Philosophie zentral sei (3). Alznauer schlägt ein Verständnis von Hegels Handlungstheorie vor, dass sich zwischen einem weiten und einem engen Verständnis von Handlung verortet. Dem weiten Verständnis zufolge sei jede Willensäußerung des Geistes Handlung. Dem engen Verständnis zufolge sind Handlungen nur Gegenstand der Moralität, also des zweiten Teils der Grundlinien. Dort führt Hegel den Terminus explizit ein. Alznauer zufolge muss man im Gegensatz zu diesen zwei Interpretationen bei Hegel all diejenigen Willensäußerungen des Geistes Handlungen nennen, für die man verantwortlich sein kann (104). Damit dehnt er den Handlungsbegriff auf den gesamten Bereich der Grundlinien aus. Die Rechtsphilosophie Hegels wird von Alznauer dementsprechend so interpretiert, dass sie verschiedene Sphären angibt, in denen Handlungen bewertet werden können. Die Sphären liefern jeweils die Maßstäbe, relativ zu denen eine Handlung bewertet werden kann (5). Daher definiert Alznauer ‘verantwortlich sein’ als „being open to rightful, moral, or ethical evaluation for it” (6). Allerdings gehöre zu Hegels Theorie der Verantwortung nicht nur eine Bestimmung des Verantwortlichseins, sondern auch verantwortlicher Akteurschaft, die bestimmt, wer Adressat normativer Bewertung sein kann. Dieser Frage wendet sich Alznauer in den ersten beiden Kapiteln zu. Erst im dritten und vierten Kapitel geht er dann dazu über, die Frage nach Verantwortlichkeit zu bestimmen. Das fünfte und zugleich letzte Kapitel des Buches wechselt die Ebene, da es um weltgeschichtliche Taten und deren Bewertbarkeit geht.

Das erste Kapitel behandelt Hegels Begriff des freien Willens als Prinzip der gesamten Grundlinien. Alznauer unterscheidet drei Stufen der Begriffsentwicklung des Willens in der Einleitung: erstens unterscheide Hegel drei Momente des Willensbegriffs (§§ 4–7 GPhR), zweitens zeige er inadäquate Willensphänomene auf (§§ 10–18 GPhR), die schließlich drittens zu einem adäquaten Verständnis des Willens als vernünftigen Willen führen (§§ 21–24 GPhR). Alznauer möchte für die These argumentieren, dass nur der vernünftige Wille wirklich frei ist. Die drei Momente, die zwar analytisch unterschieden werden können, aber ontisch nicht getrennt vorkommen, betreffen die Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit des Willens. Dabei handle es sich um drei Fähigkeiten: (i) die Fähigkeit, von allem Willensinhalt zu abstrahieren (Allgemeinheit), (ii) die Fähigkeit, sich einen besonderen Willensinhalt zu geben (Besonderheit) und schließlich (iii) die Fähigkeit, sich im handelnden Verwirklichen des besonderen Willensinhaltes als selbstbestimmt zu wissen (Einzelheit). Alle drei Fähigkeiten seien jeweils notwendig dafür, überhaupt einen Willen zu besitzen (37). Allerdings seien diese Merkmale nicht hinreichend, um wirklich frei zu sein, man müsse auch ein Wissen davon besitzen. Dabei reicht es hin, davon überzeugt zu sein, in dem Sinne frei zu sein, dass man sein Handeln vernünftigen Gründen unterwerfen kann. Wichtig für das prozessuale Verständnis des Willensbegriffs ist, dass sich verschiedene Gestalten des Begriffs des Willens ausmachen lassen, die insofern in einem Entwicklungszusammenhang stehen, als sie zunehmend in der Übereinstimmung zwischen dem Dasein eines Willens und seinem Begriff bestehen (45). Die drei Gestalten des Willens, die Alznauer abhandelt, sind der natürliche, der willkürliche und der freie Wille. Alle drei Gestalten sind zwar Instanzen des Begriffs des Willens, erfüllen diesen aber nicht gleichermaßen adäquat. Der natürliche Wille ist zwar an sich, aber nicht für sich frei. Es gibt zwar ein Wissen um die eigenen Zwecke und eine Fähigkeit, von diesen zu abstrahieren und zwischen ihnen zu wählen, allerdings werden all die Willensinhalte als extern gegeben verstanden. Um den Begriff des Willens aber vollständig zu erfüllen, muss man verstehen, dass man selbst auch den Inhalt des Wollens bestimmt. Die Willkür, der willkürliche Wille hat ein Bewusstsein davon, dass die Wahl des gegebenen Inhalts letztlich von ihm selbst abhängt. Erst der vernünftige Wille weiß auch darum, dass seine Willensinhalte selbstgegeben sind, dass er sich selbst zum Gegenstand haben kann, und daher ist auch erst der vernünftige Wille der wirklich freie Wille. Nur wenn man im Sinne des vernünftigen Willens handelt, ist man voll verantwortlicher Akteur, so Alznauer. Natürlicher und willkürlicher Wille sind insofern mangelhaft, als ihnen zu den Zwecken der Zugang fehlt, die Ausdruck absoluter Selbstbestimmung des Willens sind (57).

Das zweite Kapitel bestimmt, wann man als „responsible agent“ gilt. Man muss erstens psychologische Fähigkeiten besitzen, zweitens im richtigen sozialen Umfeld sozialisiert worden sein und drittens von einem Staat als BürgerIn anerkannt sein (85). Die ersten beiden Bedingungen entwickelt Alznauer aus verschiedenen Textstellen, in denen es um Unschuld geht, da er Hegels Rede von Schuldfähigkeit als Kern von Akteurschaft versteht (66). Psychologische Unschuld ergebe sich durch den Mangel bestimmter psychologischer Fähigkeiten (Tiere, Kinder, psychisch Kranke), soziale Unschuld hingegen durch einen fehlerhaften sozialen Kontext (62) (Wildheit, Patriarchat, Sklaverei). Indem er das Phänomen der Unzurechnungsfähigkeit betrachtet, entwickelt Alznauer drei psychologische Fähigkeiten, die alle notwendig für verantwortliche Akteurschaft sind. Tiere seien zwar wie Menschen auch praktische Wesen, die sich intentional verhalten, allerdings seien sie nicht schuldfähig, da ihnen ein Wissen davon, was sie tun, abgehe (68). Menschen hingegen empfänden nicht nur den Hunger und damit das Streben, diesen durch Nahrungsaufnahme zu überwinden, sondern wüssten auch darum. Ab einem gewissen Alter besäßen Kinder im Gegensatz dazu zwar Denkfähigkeit, allerdings in einer verminderten Form, da ihnen der Wert ihrer Handlungsziele nicht vollständig einsichtig sei (72). Schließlich gebe es noch Fälle Erwachsener, die nicht vollständig verantwortlich seien, da ihnen die Fähigkeit (teilweise) fehle, auf Grund ihrer Einsicht auch tatsächlich zu handeln. Nun seien diese Bedingungen für eine vollwertige Akteurschaft noch nicht hinreichend, solange nicht auch das adäquate soziale Umfeld vorhanden wäre. Im Zustand der Wildheit gibt es gar keinen Gegensatz zwischen Natur und Sittlichkeit, es herrscht lediglich das Gesetz des Stärkeren. Um diesen Zustand zu überwinden, müssen öffentliche soziale Normen etabliert werden. Patriarchale Gesellschaftsformen erfüllen diese Bedingung zwar, allerdings schränken auch sie die Akteurschaft ein, da lediglich deshalb nach den Normen gehandelt wird, weil es eben die Normen der Gesellschaft sind, und nicht aus Einsicht in die Vernünftigkeit dieser Normen. Aber selbst in Gesellschaften, in denen bereits diese Einsicht in die Richtigkeit bestehender sozialer Normen möglich ist, seien Individuen aufgrund sozialer Bedingungen dann nicht im vollen Sinne Akteure, wenn es die Institution der Sklaverei gibt. Diese drei Fälle sozialer Kontexte sind für die Sozialisation und Entwicklung eines adäquaten Selbstverständnisses als Akteure wichtig. Doch reicht selbst das nicht aus. Als dritte Bedingung vollständiger Akteurschaft bedarf es der Anerkennung durch einen Staat als BürgerIn. Hegel „claims that the loss of state recognition for someone would mean a loss of his status as a responsible agent“(84). Die Begründung dafür bestehe in der hegelschen Radikalisierung eines kantischen Arguments für positiv-rechtliche Institutionen. Nach Kant bestehe deshalb eine Pflicht, aus dem Naturzustand in einen staatlichen Zustand zu wechseln, weil erst staatliche Macht in Form positiv-rechtlicher Institutionen die natürlichen Rechte des Eigentums sichere. „Hegel goes beyond Kant, first, by treating all rights claims (not just property claims) as provisional until they are secured by the state, and second, by showing that the content of our duties is derived from our rights.“(96)

Im dritten Kapitel geht Alznauer dazu über, verantwortliches Handeln zu bestimmen. Handlung sei jedes rechtfertigbare Verhalten. Gerechtfertigt wiederum sei ein Verhalten in dem Maße, in dem es bestehenden Gesetzen und Gebräuchen entspricht. Allerdings müssen diese Gebräuche und Gesetze Verwirklichung a priorischer Rechtsbestimmungen sein (98). Dies möchte Alznauer in drei Schritten zeigen. Zunächst stellt er (i) Hegels basalen Handlungsbegriff vor, interpretiert dann (ii) die verschiedenen Rechtssphären der Grundlinien, denen verschiedene Kategorien rationaler Rechtfertigung korrespondieren, um schließlich (iii) das hierarchische Verhältnis zwischen diesen Formen der Rechtfertigung darzustellen.

Ad (i). Handlungen seien die Ereignisse, die wir aus Gründen hervorbringen und die wir implizit für gerechtfertigt halten (99). Zwar sei Handeln qua praktischer Aktivität „conscious expression or externalization of the mind in the external world“ (100). Im Vollsinn könne man jedoch erst dort von Handlung sprechen, wo die Willensäußerung dem Recht unterliege (101), da man erst dann sein Handeln nach den Gründen ausrichte, die als Verwirklichung des freien Willens verstanden werden könnten. Handlungen seien letztlich all die Willensbetätigungen, für die wir verantwortlich gemacht werden können (104).

Ad (ii). Die drei Sphären der Grundlinien in Verbindung mit der Weltgeschichte (als letztem Abschnitt der Sittlichkeit) sollen verschiedene Rechtfertigungsebenen des Handelns darstellen. Zugleich konstituieren sie verschieden komplexe Handlungen (108). Handeln werde jeweils durch eine expressive, eine normative und eine soziale Bedingung bestimmt. Etwas gelte als rechtliche Handlung, wenn es Ausdruck meines Willens ist, außerdem in Übereinstimmung mit dem Recht vollzogen wird und das Recht anderer nicht verletzt. In der Moralität werden diese Bedingungen angereichert. Um als Meinige zu gelten, darf die Handlung nicht mehr nur Ausdruck meines inneren Wollens sein, sondern ich muss den externen Ausdruck auch als den Meinigen ansehen. Zudem muss die moralische Handlung nicht nur in Übereinstimmung mit dem geforderten, sondern auch um des Geforderten willen vollzogen werden. Schließlich muss man das Wohl anderer wollen, es reicht nicht mehr aus, lediglich andere in ihren Rechten nicht verletzen zu wollen. Eine sittliche Handlung erfüllt darüber hinaus die ganz konkreten Rollenanforderungen der jeweiligen sozialen Welt, in der man sich befindet (111). Weltgeschichtliche Handlungen schließlich seien dann gerechtfertigt, wenn sie den Prozess der Freiheitsrealisierung vorantreiben. Hierbei handelt es sich allerdings insofern um eine andere Form der Rechtfertigung, als sie nicht die individuelle Verantwortlichkeit einer Person betrifft. Es sei durchaus möglich und auch faktisch häufig geschehen, dass Personen zwar unmoralische oder auch unsittliche Handlungen vollzogen haben, diese aber als weltgeschichtliche Handlungen ein Recht besitzen, da sie auf längere Sicht den Prozess der Freiheitsverwirklichung vorangetrieben hätten. Daher beziehe sich die Rechtfertigung nicht auf den Akteur, sondern lediglich die Handlung, die eben um der Freiheitsverwirklichung hat stattfinden sollen (115).

Ad (iii). Der dritte und letzte Schritt des Kapitels betrifft Rechtskollisionen zwischen verschiedenen Rechtssphären. Nach Alznauers Hegelinterpretation stehen die Sphären in einem klaren hierarchischen Verhältnis derart, dass immer die nächsthöhere Sphäre die niedrigere(n) Sphäre(n) übertrumpft (118).

Im vierten Kapitel entwickelt Alznauer seine These, dass sich das abstrakte Recht als äußere Freiheitssphäre und die Moralität als innere Freiheitssphäre notwendigerweise in einem instabilen Zustand befinden und daher erst in der Sittlichkeit vereint werden können. Dies hänge letztlich mit Hegels Innen-Außen-These zusammen, die besagt, dass inneres Wollen und äußeres Tun identisch seien – man müsste eigentlich sagen: sein sollen. Zugleich sei dieser Unterschied für die Moralität aber konstitutiv, so dass eine Spannung entsteht, die es aufzulösen gelte. Diese Auflösung sei die Herausforderung für jede Rekonstruktion der hegelschen Verantwortungstheorie (127). Bevor sich Alznauer selbst dieser Herausforderung widmet, warnt er jedoch vor einem grundlegenden Fehler, der in der bisherigen Literatur häufig gemacht werde. Dieser bestehe darin, Hegels Verantwortungsverständnis als Versöhnung zwischen kausaler Bestimmtheit als äußerem Merkmal und Freiheit als innerer Bestimmung zu verstehen (128). Stattdessen müsse man sehen, dass es um die Schwierigkeit der Versöhnung abstrakt-rechtlicher und moralischer Forderungen gehe (128).

Bezüglich der äußeren Verantwortungsbedingung unterscheide Hegel zwischen der Tat und der Handlung. Erstere abstrahiere von der je individuellen subjektiven Perspektive, letztere nehme gerade diese in den Blick. „The deed is […] what was described in the last chapter as the legal action (gerichtliche Handlung), the action from the point of view of the requirements of abstract right.” (132) Daher ergebe sich als grundlegender Form der Verantwortung „answerability in a broadly legal sense“ (132). Die gängige Interpretation der Tat/Handlung-Unterscheidung in der Literatur als Unterschied zwischen dem rein natürlichen Ereignis mit all seinen kausalen Verknüpfungen und der moralischen Verantwortung, gehe Alznauer zufolge auf den Fehler zurück, nicht gründlich genug darauf zu achten, was Hegel mit dem „Meinigen“ meine. Man muss einen Willen besitzen und sich seines Tuns bewusst sein, ein Bewusstsein seiner eigenen Freiheit besitzen, damit etwas das Seinige ist (134). Nun steht dieser äußerlichen Bestimmung der Tat der innere Wille gegenüber. Alznauer gliedert die Moralität in Anlehnung an Hegel in drei Rechtsbereiche, das Recht des Wissens, das Recht der Absicht und das Recht der Einsicht (138). Um voll verantwortlich zu sein, reicht es nicht aus, etwas getan zu haben. Zudem muss man gewusst haben, was man tut, warum man es tut und ob es richtig oder falsch war (138).

Der Rest des Kapitels ist der Spannung zwischen Innen und Außen und deren Auflösung gewidmet. Beispielhaft sei die zweite Ebene der Absicht benannt. Dort ergibt sich die Spannung dadurch, dass man jemanden nach den Handlungsmotiven bewerten sollte und der Annahme, dass eine gute Absicht eine schlechte Handlung nicht gut mache. Die Qualität einer Handlung ergebe sich jedoch nicht einfach aus den Aspekten, die den Akteur interessiert haben, sondern aus allen relevanten Aspekten der Tat. Erst diese umfassende Betrachtung einer Tat ermöglicht die Auflösung des Widerspruchs.

Im fünften und letzten Kapitel behandelt Alznauer Hegels Thematisierung der Weltgeschichte. Hegel sei auf zwei Thesen über das Verhältnis von Sittlichkeit und Geschichte festgelegt. Erstens auf die kontextualistische These, dass normative Fragen danach, was man tun solle, letztlich von der konkreten Sittlichkeit abhängen, in der man lebt. Zweitens auf die These, dass moderne Formen der Sittlichkeit vernünftiger sind als vormoderne, dass es also einen historischen Fortschritt gegeben habe (171). Die Herausforderung, vor die sich Alznauer gestellt sieht, ist eine Lesart der Hegelschen Weltgeschichte, der gemäß das Recht der Weltgeschichte sittliche Normativität übertrumpft. Dies würde nämlich dazu führen, dass unsittliches Handeln leicht vor dem Hintergrund welthistorischer Bedeutsamkeit legitimiert werden könnte. Diese insbesondere von Allen Wood vorgebrachte Lesart kritisiert Alznauer mit dem Nachweis, dass das Recht der Weltgeschichte keinen Verstoß gegen die Sittlichkeit als konkreter Freiheit legitimiere, sondern nur den Eintritt in eine solche Sittlichkeit. Alznauer unterscheidet drei Formen absoluter Rechte, die vermeintlich sittliche Pflichten verletzen: im Rahmen der Sklaverei, des Heroenrechts und staatlicher Handlungen. Die Sklaverei sei insofern unproblematisch, als ein Sklave das absolute Recht besitze, sich aus diesem Zustand zu befreien. Er könne nicht gegen sittliche Pflichten verstoßen, da er gar nicht Teil der Sittlichkeit sei, schließlich werde er per se aus dem Bereich sittlicher Rechte und Pflichten ausgegrenzt. Das Heroenrecht bezieht sich auf Taten historischer Figuren, die überhaupt erst eine staatliche Ordnung durch ihre Taten etablierten, also auch noch gar nicht auf dem Boden einer Sittlichkeit handelten. Schließlich legitimieren auch Staatshandlungen dann scheinbar unsittliche Handlungen, wenn diese Handlungen überhaupt erst staatliche und damit sittliche Strukturen schaffen. Daraus folge nach Alznauer jedoch keine Legitimation eines Kolonialismus (182). Für historische Taten gelte, „that absolute rights can only be invoked in a kind of normative void and are inapplicable in circumstances where ethical obligations or rights of personhood are already in place“ (182-183).

Problematisch für diese Lesart seien nun allerdings Fälle, in denen Personen die sittlichen Forderungen ihrer Zeit nicht akzeptieren. Sind sie zum Quietismus verdammt? Dies ist ein häufig vorgebrachter Vorwurf gegenüber der hegelschen Philosophie. Es muss die Möglichkeit geben, Kritik an der eigenen Zeit zu üben. Aber führt dies nicht möglicherweise bereits zu einem Verstoß gegenüber den Forderungen, die unbedingt bindend für einen sind? Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, verweist Alznauer darauf, dass Hegel einen Unterschied zwischen der philosophischen Perspektive und der Perspektive von BürgerInnen macht. Letztere dürfen und sollen unter gegebenen Umständen Kritik an bestehenden Verhältnissen üben, doch ist dies kein Ziel der Philosophie. Diese hat lediglich über die Vernünftigkeit bereits etablierter Normen zu reflektieren. Kritik an gegenwärtigen Verhältnissen ist kein philosophisches Unternehmen.

Mit seiner Arbeit hat Mark Alznauer eine interessante Lesart der hegelschen Rechts- und Handlungsphilosophie vorgelegt. Vor allem im dritten und vierten Kapitel macht er einen neuen Vorschlag, wie Hegels praktische Philosophie zu verstehen sei. Zugleich kritisiert er damit bestehende Ansätze. Insbesondere die Ablehnung der gängigen Tat/Handlung-Unterscheidung und der Ansicht, dass Hegels Handlungstheorie primär in der Moralität Thema ist, sind Alznauers ganz eigener Beitrag. Ebenso die These, dass die drei Sphären des Rechts Ebenen der Handlungsrechtfertigung darstellen. Es seien nun vier Kritikpunkte benannt.

Methodisch ist Alznauers Interpretation problematisch, da er sich zu einem sehr großen Teil auf Notizen und Vorlesungsmit- und Nachschriften bezieht. Folgt man der üblichen Einteilung der hegelschen Texte in drei Gruppen – (i) von Hegel verfasst und zu Lebzeiten publiziert, (ii) von Hegel verfasst aber erst aus dem Nachlass publiziert und (iii) weder von Hegel verfasst noch zu Lebzeiten publiziert (Emundts/Horstmann 2002: 16–19)– und berücksichtigt, dass die Vorlesungsmit- und Nachschriften ebenso wie die Notizen in die dritte Gruppe einzuordnen sind, stellt sich die Frage, ob Alznauers Interpretation den Texten der ersten Gruppe standhalten würde. In jedem Fall ist der Anspruch zu sagen, worin Hegels Theorie bestehe, bei Alznauer unzureichend begründet. Dass dies nicht bloß ein theoretischer Einwand ist, zeigt sich, wenn man tatsächlich einen Vergleich mit Alznauers Thesen und dem Text der Grundlinien anstellt, der mich zur zweiten Kritik bringt.

Die These, dass Tat dem entspreche, was gerichtliche Handlung sei, kann klar widerlegt werden. Denn Hegel spricht in der Anmerkung zu § 113 von „gerichtliche Handlung (actio)“. Nun ist der Ausdruck ‚actio‘ ein Fachterminus des römischen Privatrechts und bedeutet nichts anderes als ein Klagerecht.2 Eine gerichtliche Handlung ist letztlich ein prozessuales Vorgehen vor Gericht, um bestehende Ansprüche geltend machen zu können. Welche actiones es gibt und wie diese bestimmt sind, wurde über das kodifizierte römische Recht in den Digesten und Institutionen festgelegt. Wenn man sich anschaut, was bei Hegel Tat besagt, nämlich eine Veränderung an unmittelbar vorliegenden Handlungsumständen (§ 115 GPhR), dann kann Tat keine actio in dem genannten Sinne sein. Alznauer scheint das Wort ‚Handlung‘ vorschnell in seinem Sinne gelesen und daher übersehen zu haben, dass es ein terminus technicus ist.

Systematisch hat Alznauers Ansatz ebenfalls Probleme. Er geht z.B. davon aus, dass Handlungen nur abstrakt-rechtlich bewertet werden können. Aber wie kann man bestimmen, ob jemand das Eigentumsrecht eines anderen verletzt hat, wenn nicht zugleich die moralische Perspektive des inneren Wissens und Wollens berücksichtigt wird, man also die Handlung im ‚eigentlichen‘ Sinne betrachtet? Wenn A beim Verlassen des Restaurants seinen Regenschirm mitnimmt, der sich später als Bs Regenschirm herausstellt, fragt sich doch, ob A tatsächlich einen Diebstahl begangen hat. Seine Überzeugung, dass es sich bei dem Schirm um den eigenen handelt, ist ein Irrtum, der nach Alznauer auf der Ebene der moralischen Rechtfertigung anzusiedeln sei. Für gewöhnlich würde man diesen Irrtum als Entschuldigung akzeptieren. Jedoch wäre dies für Alznauer eine moralische, aber keine abstrakt-rechtliche Verantwortungsanfechtung. Abstrakt-rechtlich habe A einen Diebstahl begangen, so müsste Alznauer folgern.

Zu guter Letzt lässt sich die These kritisieren, dass selbst noch aus weltgeschichtlicher Sicht eine Handlungsbewertung vorgenommen werden können soll. Diese zur sonstigen Lesart der Grundlinien nur noch schwer passende These scheint mir aus einer Art Systemzwang Alznauers zu folgen, seine Grundeinsicht konsequent durchzuhalten. Die Frage ist, weshalb die Weltgeschichte überhaupt noch Teil der Rechtsphilosophie ist, wenn sie zugleich, wie Hegel selbst sagt, den Bereich der Verantwortungszuschreibung verlässt. Eine Antwort ließe sich darüber geben, dass die Einsicht in die Vernünftigkeit der eigenen Zeit mit ihren konkreten institutionellen Bestimmungen so lange unvollständig ist, so lange man nicht auch nachvollzogen hat, dass die historische Genese dorthin einer gewissen Vernünftigkeit nicht entbehrt (so neuerdings Rojek 2017 mit Bezug ausschließlich auf Texte der ersten beiden Gruppen).

Trotz der genannten Kritik sei die Lektüre dieses sehr klar und gut geschriebenen Buches allen Interessierten an Hegels Rechtsphilosophie empfohlen.

Literatur

Apathy, Peter/Klingenberg, Georg/Pennitz, Martin. Einführung in das römische Recht6. Wien: Böhlau, 2016.

Emundts, Dina/Horstmann, Rolf-Peter. G.W.F. Hegel. Eine Einführung. Stuttgart: Reclam, 2002.

Laitinen, Arto/Sandis, Constantine (Hg.). Hegel on Action. Basingstoke: Palgrave, 2010.

Quante, Michael. Hegels Begriff der Handlung. Stuttgart: Fromann-Holzboog, 1993.

Pippin, Robert. Hegel’s Practical Philosophy. Cambridge: Cambridge University Press, 2008.

Rojek, Tim. Hegels Begriff der Weltgeschichte. Eine wissenschaftstheoretische Studie. Berlin: DeGruyter, 2017.


  1. Im Folgenden werde ich im Fließtext mit ‚Grundlinien‘ auf diesen Text verweisen. Für Zitate und Verweise verwende ich die Paragraphenangabe inklusive des Kürzels GPhR.

  2. „D 44,7,51: Nihil aliud est actio quam ius quod sibi debeatur, iudicio persequendi.” (Zitiert nach Apathy/Klingenberg/Pennitz 2016: 30) „actio ist nichts anderes als das Recht, das, was einem geschuldet wird, gerichtlich geltend zu machen.“ (Übersetzung Th. Meyer)

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