Artikel als PDF herunterladen

Symposium zu Cassee, Andreas: Globale Bewegungsfreiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen, Berlin: Suhrkamp 2016. 282 Seiten. [9783518298022]

Herausgegeben von Christian Neuhäuser (TU Dortmund)

Globale Bewegungsfreiheit als moralischer Default?1

Von Susanne Mantel (Universität des Saarlandes)

Hat jeder Mensch ein Recht darauf, zu leben, wo er will? In seinem Buch Globale Bewegungsfreiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen antwortet Andreas Cassee mit „Ja“. Zumindest habe die Bewegungsfreiheit den Rang eines moralischen Defaults, der nur wenigen Einschränkungen unterworfen sei. Cassee verteidigt die Idee, dass Menschen prinzipiell ein moralisches Recht darauf haben, selbst zu wählen, in welchem Staat sie sich aufhalten (wenngleich sie oftmals kein juristisches Recht darauf haben). Er schließt sich damit einer revisionären Position an, die wesentlich durch Joseph Carens (1987) in der Migrationsdebatte stark gemacht wurde und nach wie vor heftige Diskussionen befeuert. Dieser Position zufolge haben Nationalstaaten kein Recht auf Exklusion.

Im ersten Teil des Buches setzt Cassee sich mit den wichtigsten Argumenten für ein Exklusionsrecht auseinander und zeigt auf, wo diese Argumente hinken. Zu diesem Zweck nutzt er viele anschauliche Beispiele. Zwar fragt man sich manchmal, ob seine Beispiele relevante Unterschiede zu tatsächlichen Migrationsfällen aufweisen, im Großen und Ganzen gelingt es Cassee jedoch, die Positionen seiner Gegner anzugreifen. Zudem schreibt er durchweg auf packende, anschauliche und umsichtige Weise. Es ist daher ein Vergnügen, sich von ihm durch die Landschaft der Exklusionsbegründungen führen zu lassen, und eine Bereicherung, seinen kritischen Einschätzungen zu folgen.

Im zweiten Teil des Buches entwickelt Cassee ein vertragstheoretisches Argument für globale Bewegungsfreiheit und skizziert gleichzeitig die Einschränkungen dieser Freiheit. Auf diesen konstruktiven Teil des Buches möchte ich mich im Folgenden konzentrieren. Hier können die LeserInnen eine konkrete Vorstellung davon gewinnen, was hinter der Forderung nach offenen Grenzen steckt – sowohl inhaltlich als auch begründungstheoretisch.

1. Das Recht auf Bewegungsfreiheit und sein Wert für die Autonomie

Das Recht auf Bewegungsfreiheit wird als negatives moralisches Anspruchsrecht verstanden (212): Staaten dürfen Einreisewilligen den Zugang zu ihrem Territorium nicht verweigern, aber sie müssen auch niemanden bei der Einreise unterstützen. Das Recht auf Bewegungsfreiheit ist ein territoriales. Es ist kein politisches Recht auf Bürgerschaft oder staatliche Leistungen. Ob Staaten Migranten oder Migrantinnen (nach einer gewissen Zeit) Zugang zu staatlichen Leistungen und politischer Mitbestimmung gewähren müssen, wird durch das Recht auf Bewegungsfreiheit prinzipiell offen gelassen (213).

Die Forderung nach globaler Bewegungsfreiheit wird zunächst durch die Hintergrundüberlegung plausibilisiert, dass Bewegungsfreiheit auch innerstaatlich ein hohes Gut ist. Die Vorteile der Bewegungsfreiheit bestünden jedoch nicht nur innerstaatlich, sondern genauso auf globaler Ebene (221). Diese Vorteile werden nicht ausschließlich instrumentell verstanden, sondern bestehen mindestens teilweise im Beitrag der Bewegungsfreiheit zur Autonomie von Personen. Natürlich ist Bewegungsfreiheit auch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer Freiheiten, etwa dafür, an Demonstrationen teilzunehmen (219) oder an einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld partizipieren zu können. Doch darüber hinaus ist sie nach Cassee „ein konstitutiver Bestandteil dessen, was es heißt, über ‚sich selbst‘ bestimmen zu können: wir schätzen die Bewegungsfreiheit einfach um ihrer selbst willen“ (219). Auch geben wir uns, contra David Miller (2005), nicht gerne mit einem erträglichen Minimum an Bewegungsfreiheit zufrieden. Menschen wollen nicht nur „genügend Auslauf“ – sie wollen Freiheit (223). Jede Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit ist zumindest rechtfertigungsbedürftig (226). Obgleich die globale Bewegungsfreiheit ein wichtiger Schutz gegen politische und finanzielle Ungleichheit und Unterdrückung sein kann, speist sich ihr Wert für Cassee nicht primär aus dieser Funktion (230).

Diese Beobachtungen über den Zusammenhang zwischen Bewegungsfreiheit und Autonomie sind zwar überzeugend und begründen den Wert uneingeschränkter Bewegungsfreiheit, doch sie sagen noch nichts darüber aus, welche Werte und Freiheiten mit der Bewegungsfreiheit in Konflikt geraten können. Ebenso wenig folgt aus diesen Überlegungen bereits die Konklusion, dass Bewegungsfreiheit sozusagen einen Defaultstatus einnehmen sollte, der nur seltene Ausnahmen gestattet. Nicht alles, was der Autonomie zuträglich ist, kann und sollte zum moralischen Standard erhoben werden. Dieser Illusion gibt sich auch Cassee glücklicherweise nicht hin, sondern entwickelt ein vertragstheoretisches Argument, um die Forderung nach globaler Bewegungsfreiheit zu untermauern. Dieses Argument möchte ich in zwei Schritten rekonstruieren (Abschnitte 2 und 3) und anschließend kritisieren (Abschnitt 4).

2. Das vertragstheoretische Argument für den Defaultstatus der Bewegungsfreiheit

Welche Regeln sollten auf globaler Ebene für die Bewegung von Menschen gelten? Konkreter gefragt: Stellen wir uns eine Welt wie die unsere mit vielen Einzelstaaten vor. Wie sähen gerechte Migrationsregularien für die globale Gemeinschaft dieser Einzelstaaten aus – angenommen, alle hielten sich an diese? Wann dürfen Staaten die Einreise verweigern?

Gerecht wäre nach Cassee diejenige Einwanderungspolitik, auf die wir uns in einer globalen Versammlung von Individuen hinter dem Rawlsschen Schleier des Nichtwissens einigen würden – wenn wir also nicht wüssten, mit welcher Staatszugehörigkeit wir geboren werden, welchen sozialen Gruppen wir angehören werden und dergleichen mehr (237). Cassee überträgt hier (wie viele AutorInnen vor ihm) die von John Rawls (1971) für innerstaatliche Fragestellungen konzipierte fiktive Vertragssituation auf die globale Ebene. Er spricht sich für eine einstufige Vertragstheorie aus, in der die BürgerInnen selbst über die global herrschenden Einwanderungsgesetze entscheiden, und weicht damit von Rawls‘ Position ab, in welcher dies Delegierten souveräner Staaten vorbehalten ist. Damit verortet er seine Theorie im Bereich des moralischen Kosmopolitismus.

Zur Wahl steht in der Vertragssituation ein globales System territorialer Rechte: Die Individuen fragen sich, welche Einwanderungsregeln von allen Staaten gemeinsam befolgt werden sollten. Diese Fragestellung liegt teilweise im Bereich der idealen Theorie, nämlich insofern gefragt wird, welche Einwanderungsregeln gelten sollen, wenn alle Staaten sich an diese halten. Die Frage, was ein einzelner Staat tun soll, wenn andere Staaten ungerechtfertigt exkludieren, wird ausgeklammert. Andererseits liegt die Frage teilweise im Bereich der nichtidealen Theorie, weil full compliance nur mit den Pflichten der Migrationsethik angenommen wird, nicht aber mit anderen Pflichten. Die Frage klammert also nicht die restlichen Missstände unserer Welt aus, wie etwa Verfolgung, Hungersnöte und globale Ungerechtigkeit (252–257). Das gesuchte globale Migrationsregelwerk muss daher moralisch rechtfertigbar angesichts der Probleme unserer Zeit sein. Die Individuen im Urzustand überlegen sich zum Beispiel, dass sie es sein könnten, die verfolgt werden, wirtschaftlich benachteiligt sind oder vor Krieg und Hunger fliehen müssen. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Wahl herauskäme, dass Staaten Flüchtlinge und wirtschaftlich stark Benachteiligte weder ausschließen dürfen, noch ihnen die Einreise erschweren dürfen (256). Schließlich möchte hinter dem Schleier des Nichtwissens jeder Mensch sicher gehen, dass sie oder er ungehindert Zuflucht in einem anderen Staat finden würde, falls dies nötig wäre. Aber Cassee möchte zeigen, dass Bewegungsfreiheit als Default für die Bewegungsrechte nicht nur der Schlechtestgestellten, sondern für jedermann gewählt werden würde und nur wenige Ausnahmen zulässt (257).

Zunächst ist festzustellen, dass auch Menschen, denen es in ihrem Heimatland nicht an Grundgütern mangelt, gute Gründe haben können, zu migrieren, z.B. um Zugang zu einem ganz spezifischen Arbeitsumfeld zu haben oder zu einer spezifischen sozialen oder kulturellen Gruppe. Dem steht der Wunsch mancher Gemeinschaften entgegen, möglichst wenige MigrantInnen aufzunehmen und sich so wenig wie möglich fremden Einflüssen auszusetzen. Doch laut Cassee wird man hinter dem Schleier des Nichtwissens „keine kleinere Freiheit in Kauf nehmen, um irgendein kollektives nationales Projekt zu befördern“ (259), von dem man noch nicht weiß, ob man sich damit identifizieren wird. Zu dem „umfangreichen System gleicher Grundfreiheiten“, das Menschen im Rawlsschen Urzustand wählen, würden sie also die Bewegungsfreiheit zählen und auf ein Exklusionsrecht verzichten.

3. Moralisch gerechtfertigte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Cassee nennt drei Gründe für Einschränkungen von Bewegungsfreiheit, die im Urzustand berücksichtigt würden: (1) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, (2) den Schutz gewisser sozialstaatlicher Verhältnisse und (3) den Schutz vor einem radikalen kulturellen Bruch.

(1) Einwanderung darf begrenzt werden, wenn dies tatsächlich nötig ist, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten (262). Es dürfen z.B. Menschen mit nachgewiesenen terroristischen Absichten ausgeschlossen werden, und Einreisen dürften begrenzt werden, sobald ihre schiere Anzahl die Aufrechterhaltung der Ordnung eines Staates gefährdet. Gegenüber Menschen, die auf politischem Wege z.B. einen Gottesstaat errichten möchten, mahnt Cassee zwar zu viel Umsicht und Geduld, gesteht jedoch letztlich zu: „Vielleicht dürfte die Einwanderung beschränkt werden, wenn Mehrheiten für die Aufhebung zentraler Grundrechte unmittelbar bevorstünden. Aber eine Minderheit mit illiberalen Ansichten ist […] per se noch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung“ (265).

(2) Darf Einwanderung begrenzt werden, um ein gewisses Niveau an sozialstaatlichen Leistungen zu schützen? Hier argumentiert Cassee aus meiner Sicht absolut berechtigt, dass die Begründung eines gegebenen Freiheitspakets im Urzustand auch ökonomische Aspekte und somit Fragen der Verteilungsgerechtigkeit berücksichtigen sollte. Sonst sei schließlich nicht einmal klar, ob die Eigentumsfreiheit durch eine gerechte Besteuerung eingeschränkt werden dürfe (270). Grundfreiheiten und andere Güter würden im Urzustand als Gesamtbündel evaluiert. In diesem Sinne wird im Urzustand noch kein lexikalischer Vorrang der Freiheit angenommen, sondern Interessen an Freiheiten werden gegen Interessen an anderen Gütern abgewogen. Die Interessen von Einwanderungswilligen und BürgerInnen würden jedoch aufgrund des Schleiers des Nichtwissens gleiches Gewicht bekommen, und Einwanderungsfreiheit wäre ein hohes Gut, insbesondere als Mittel gegen globale Ungerechtigkeit. Ihre Einschränkung, um ein sozialstaatliches Niveau zu garantieren, müsse in diesem Sinne verhältnismäßig sein: Einzelne Staaten sind verpflichtet, ihre Institutionen darauf auszurichten, dass sie möglichst wenig mit globaler Bewegungsfreiheit in Konflikt geraten (275).

(3) Darf ein Staat eine gewisse Kultur durch Einwanderungsbeschränkungen schützen? Laut Cassee darf allenfalls ein dramatischer kultureller Wandel verhindert werden, wenn dieser derart schwerwiegend wäre, dass er die Autonomie der BürgerInnen gefährdet. Denn wie zuvor schon angesprochen ist Cassee überzeugt: Im Urzustand würden Individuen „nicht ihre individuellen Rechte zur Disposition stellen, um irgendein kollektives Projekt zu befördern, von dem sie noch nicht wüssten, ob es das ihre sein wird“ (276).

4. Kritik: Zweckbezogene Abwägung des Rechts auf Migration

Ich halte den Verweis auf den globalen Urzustand für genau den richtigen Ansatz, um über die globale Bewegungsfreiheit zu entscheiden, weil er eine unparteiische Interessenabwägung aller Betroffenen ermöglicht. Die Intuition, dass globale Regeln den gleichen moralischen Wert aller Individuen berücksichtigen müssen, scheint mir so am deutlichsten berücksichtigt zu werden. Aber gerade weil die Bewegungsfreiheit in dieser fiktiven Vertragssituation gegen andere Interessen der Vertragspartner abgewogen werden muss, wie Cassee ganz richtig hervorhebt, scheint es mir plausibel, dass ein deutlich differenzierteres Einwanderungsregelwerk gewählt würde.

Man würde sich zwar darauf einigen, dass die Bewegungsfreiheit der global Benachteiligten nicht leichtfertig eingeschränkt werden darf: Es wäre den Menschen wahrscheinlich wichtiger, dass sie nicht in einem überdurchschnittlich schlechten ökonomischen Umfeld verbleiben müssen, als dass sie ihre Kultur (sofern sie zu den Bessergestellten gehören) von ungewohnten Einflüssen reinhalten können. Anders sähe ihr Urteil jedoch gegenüber der Einwanderungsfreiheit von gut versorgten WeltenbummlerInnen aus. In ihrem Fall spricht lediglich die Autonomie selbst für Bewegungsfreiheit, doch sie steht möglicherweise schwerer wiegenden Interessen von Einheimischen gegenüber. Ist es so klar, dass der bloße Wunsch, tun und lassen zu können, was einem beliebt, schwerer wiegt als der Wunsch, eine örtliche Kultur möge nicht zu stark verändert werden?2

Mit meiner Einschätzung mag ich unsere Gewohnheiten in Bezug auf Exklusion auf den Kopf stellen. Üblicherweise regt sich insbesondere gegen die Einreise finanziell und sozial schlecht gestellter Individuen Widerstand. Sie stehen im Verdacht, anderen auf die Tasche zu fallen. Gegen den Zuzug von Eliten oder gut versorgten Personengruppen wird dagegen selten Einspruch erhoben. Dies gilt aber vor dem Hintergrund heutiger Einreiseregelungen, in denen westliche Staaten überwiegend westliche Eliten aufnehmen, die ohnehin ähnliche kulturelle Vorstellungen mitbringen wie einheimische Eliten. Herrschte völlige Bewegungsfreiheit, könnte es vorkommen, dass große wohlhabende Gruppen von Menschen mit einem ganz anderen Kulturverständnis sich dennoch an besonders attraktiven Orten ansiedeln, obgleich sie z.B. große sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten haben, mit den Einheimischen zu kommunizieren und die herrschenden Gepflogenheiten vielleicht sogar ablehnen. Dies kann zu Auseinandersetzungen führen und staatlichen Kosten verursachen, z.B. wenn jede Formalität nur noch mit DolmetscherInnen bewältigt werden kann. Würde man im Urzustand nicht wollen, dass die Einheimischen diese Veränderung verhindern dürfen, sofern sie diese als große Einschränkung ihres Wohlergehens empfinden und sofern die Gruppe der potentiellen Einwanderer nur eine moderate Steigerung ihres Wohlergehens erfahren würde? Wenn wir der Rawlsschen These der Risikoaversion im Urzustand folgen, so würden wir vielleicht das Differenzprinzip heranziehen und sagen, dass das Wohlergehen der Einheimischen nicht durch den Zuzug von Menschen reduziert werden darf, die ohnehin schon ein höheres Wohlergehen genießen, das sie durch den Zuzug weiter erhöhen möchten.

Ich teile Cassees Sicht, dass die Ausgrenzung Benachteiligter durch den Verweis auf den Schutz von Kultur nur schwer zu rechtfertigen ist. Doch mit Bezug auf Bessergestellte bin ich mir aus den dargestellten Gründen nicht so sicher. Auch der Zuzug dieser Personengruppe kann mit kultureller Überfremdung, und insbesondere mit dem Gefühl, wirtschaftlich und kulturell abgehängt zu werden, einhergehen. Cassees Eingeständnis, dass Zuzug eingeschränkt werden darf, sobald die öffentliche Ordnung in Gefahr gerät (Punkt 1) oder sobald ein Kulturbruch die Autonomie von Menschen bedroht (Punkt 3), scheint mir jedoch zu schwach. Wenn das Wohlergehen der Schlechtergestellten dadurch gesteigert werden könnte, dass sie nicht nur selbst Bewegungsfreiheit genießen, sondern auch eine Exklusionsfreiheit in Bezug auf Bessergestellte erhalten, so würden im Urzustand vielleicht weitreichendere Exklusionsrechte für bestimmte Personengruppen befürwortet.

Folgende Überlegungen könnten dabei eine Rolle spielen:

Zunächst einmal würde man im Urzustand sicherstellen wollen, dass es viele öffentliche Räume gibt, die eine hohe Diversität in Bezug auf kulturelle Praktiken zulässt. Solche kulturell offenen Räume müssen existieren, damit alle, die ihre Kultur wenigstens individuell leben möchten, dort Zuflucht haben. So möchte man erreichen, dass man an vielen Orten den eigenen Vorlieben nachgehen können wird, welche auch immer es sein werden.

Man würde jedoch auch bedenken, dass manche Menschen es vorziehen, in einem weniger diversen Raum zu leben. Einige Menschen fühlen sich unter kulturell ähnlich geprägten Menschen am wohlsten. Andere schätzen es, so viele neue Lebensstile wie möglich kennenzulernen. Wer große Diversität jedoch eher als unangenehm erlebt, vielleicht sogar als verunsichernd oder überfordernd, wünscht sich wahrscheinlich, dass das Migrationsrecht unter gewissen Umständen erlaubt, die Homogenität eines Ortes zu bewahren, wenn die Mehrheit der BewohnerInnen dies wünscht.

Außerdem wird es viele Menschen geben, die (auch bzw. gerade in divers geprägten Räumen) intolerant auftreten, die auf Menschen anderen Glaubens herabsehen, die Frauen nicht als gleichberechtigte Individuen ansehen, die Homosexuelle sozial ausgrenzen oder die die Kultur anderer einfach nur als primitiv und lächerlich degradieren und dergleichen mehr. Besonders aufgrund der Existenz dieser Einstellungen haben viele Menschen gute Gründe, sich in einer homogenen Gesellschaft wohler zu fühlen, z.B. in einer Kultur, in der ein sehr hoher Grad an sexueller Freiheit und oder ein bestimmter Kleidungsstil als selbstverständlich und nicht als merkwürdig angesehen werden. Dies gilt besonders für Angehörige von Minderheiten, die leicht ausgegrenzt werden können. Angesichts dieser Überlegung wird man wahrscheinlich wünschen, dass es nicht nur viele in sich kulturell durchmischte Räume gibt, sondern dass es auch möglich ist, bestimmte Räume von kultureller Durchmischung auszunehmen, sofern dies das Wohlergehen der Schlechtergestellten verbessert. Wenn z.B. eine global in der Minderheit befindliche kulturelle Gruppe, die in vielen Gebieten im privaten Bereich benachteiligt wird, wenig Zuzug zu einem Gebiet wünscht, in dem sie traditionell gut akzeptiert ist, dann wäre Luxusmigration zu diesem Zwecke einzuschränken.

Man wird auch berücksichtigen, dass viele Menschen ein sehr starkes Interesse haben, nicht zu migrieren. Sie möchten sich möglichst ein Leben lang in ihrer vertrauten Umgebung mit den ihnen vertrauten Mitmenschen aufhalten, die ihre Wertevorstellungen und ihre Lebensweise überwiegend teilen. Diese Menschen könnten sich durch starken Zuzug von Menschen mit einer anderen Wertevorstellung und anderer Lebensweise vor die Wahl gestellt sehen, ob sie entweder mit ihrer Lebensweise am gewohnten Ort mehr und mehr marginalisiert werden oder ob sie an einen anderen Ort ziehen, an dem ihre Lebensweise noch stärker verbreitet und akzeptiert ist. Sie möchten nicht nur das bloße Recht haben, an ihrem Wohnort zu bleiben, sondern auch die Möglichkeit, ihren bisherigen Wohnort als das, was er für sie bisher war, zu bewahren.3 Dass sie darauf kein Grundrecht haben, ist klar: Wenn andere ein deutlich stärkeres Interesse an Veränderung haben, dann müssen sie mit diesen Veränderungen leben. Doch angesichts dieser Überlegung wird man es in einer Pattsituation von ansonsten gleich starken Interessen vielleicht vorziehen, historisch gewachsene Wertegemeinschaften dort zu schützen, wo sie entstanden sind, anstatt den Mitgliedern solcher Gemeinschaften nur die Möglichkeit offenzuhalten, sich ein neues Plätzchen zu suchen, falls ihr Ort sich stärker verändert, als sie möchten. Solch ein Schutz kann, wie gesagt, nicht allen Einwanderungswilligen gegenüber gerechtfertigt werden. Er überwiegt nicht das Anliegen von Menschen, für die grundlegendere Interessen auf dem Spiel stehen, oder die an dieser Kultur aktiv teilnehmen wollen (und die somit auch kein Problem darstellen). Aber der Schutz einer örtlichen Kultur könnte ins Gewicht fallen gegenüber Menschen, die ohne gewichtige Gründe migrieren.

Stellen wir uns zum Beispiel vor, dass es unter der upper class der Chinesen oder der Menschen aus Saudi Arabien oder eben der Deutschen plötzlich schick wäre, einen Lebensabschnitt in den Alpen, am Himalaya, oder auf einer nahezu unberührten Südseeinsel zu verbringen. Man wollte in dem Fall nicht zu den Alteingesessenen sagen: Wenn ihr eure Kultur homogener leben wollt, dann sucht euch einen Flecken Erde, der so unattraktiv ist, dass sich dort bestimmt keine solche upper class ansiedelt. Insbesondere, wenn ein Umzug der ursprünglichen Bevölkerung finanziell schwerer zuzumuten wäre, fällt diese Überlegung ins Gewicht.

Vielleicht gelten diese Überlegungen selbst dann, wenn eher unberechtigte Ängste und Einstellungen dazu führen, dass die Einheimischen sich in einer heterogeneren Umgebung deutlich unwohler fühlen. Ich würde damit zwar nicht einer rassistischen Gemeinschaft aufgrund ihres Rassismus ein Exklusionsrecht gegenüber gut gestellten Ausländern zugestehen (und gegenüber Benachteiligten schon gar nicht). Ich glaube nicht, dass rassistische Motive im Urzustand als legitime Anliegen betrachtet würden. Aber es gibt auch Formen von Inflexibilität und Ängstlichkeit im Anbetracht von Veränderungen, die zwar objektiv unangebracht sein mögen, die aber im Urzustand eher berücksichtigt würden und subjektiv großen Einfluss auf das Wohlbefinden haben können.

Manchmal könnte es völlig reichen, wenn Staaten zwar offene Grenzen hätten, aber auch so etwas wie kleine Kulturreservate einrichten würden. Aber im Prinzip könnten sie Menschen mit trivialen Migrationsgründen die Einreise ins Staatsgebiet auch komplett untersagen, sofern dies ihrer gesamten Bevölkerung ein hohes Anliegen ist.

Wenn Cassees Position im Zeichen eines kosmopolitischen Prioritarismus stehen soll, wie der von ihm beschriebene globale Urzustand vermuten lässt, ist ein Primat der globalen Bewegungsfreiheit also nicht unbedingt die beste Wahl.4 Zwar ist es für jeden Menschen – auch für die Bessergestellten – intrinsisch wertvoll, globale Bewegungsfreiheit zu genießen, doch ähnliches gilt für die Freiheit einer Gemeinschaft, auf ihrem bisherigen Territorium unter überwiegend Gleichgesinnten zu bleiben, wenn die Mehrzahl dies möchte. Durch den Schleier des Nichtwissens ist den Individuen im Urzustand unklar, an welcher dieser Freiheiten sie später stärker interessiert sein werden. Am liebsten würden sie sich einfach beide sichern! Da diese Freiheiten sich jedoch gegenseitig ausschließen, müssen die Individuen darüber entscheiden, wie sie diese Freiheiten gegeneinander abwägen und möglicherweise miteinander verbinden wollen. Wollen sie eine der anderen opfern, indem sie diese zur Grundfreiheit bzw. zum Default auf Kosten der anderen erklären? Oder wollen sie beide dem Differenzprinzip unterwerfen, so dass in manchen Umständen die eine und in manchen Umständen die andere den Vorrang hat, je nachdem, welche in diesen Umständen den wichtigeren Interessen dient? Letzteres hätte den Vorteil, dass sie sicher sein können, dass sie, falls sie zu den Schlechtergestellten gehören sollten, stets diejenige Freiheit gegenüber den Bessergestellten geltend machen können, die ihre eigenen Lebensumstände stärker verbessert. Ähnlich, wie sie vielleicht die Eigentumsfreiheit für Bessergestellte am stärksten einschränken würden, könnten sie dasselbe in Bezug auf die Bewegungsfreiheit tun.5

Kurzum, die Einwanderungsfreiheit würde im Urzustand meines Erachtens nicht erst dort begrenzt, wo sie zu inakzeptablen Konsequenzen führt, sondern sie würde zweckgebunden evaluiert. Ihr Einsatz im Dienste trivialer Zwecke würde deutlich früher eingeschränkt werden, z.B. wenn ihm ‚bloß‘ kulturelle Interessen entgegenstünden, als ihr Einsatz im Dienste grundlegenderer Zwecke.

Cassees umsichtige Argumentation hat gegen diese Idee schon einen Einwand parat: „Individuelle Freiheitsrechte wären kaum mehr als solche erkennbar, wenn sie in der Anwendung einem Optimierungsprinzip wie dem Differenzprinzip untergeordnet würden“ (270). In anderen Worten, wir haben es nicht mehr mit echter Bewegungsfreiheit als einem negativen Freiheitsrecht zu tun, wenn wir die Einreise nur gestatten, sofern die Interessen der Einwanderungswilligen mehr Gewicht haben als die Interessen derer, die sie ausschließen möchten. Aber dieser Einwand scheint mir unbefriedigend. Wenn eine zweckgebundene Bewegungsfreiheit keine echte Freiheit mehr ist – nun ja, dann ist mein Vorschlag, dass man im Urzustand keine Bewegungsfreiheit wählen würde, sondern nur eine zweckgebundene Einreiseerlaubnis. Die bloße Autonomie, die unabhängig von spezifischen Zwecken für die Bewegungsfreiheit spricht, ist nicht per se wichtig genug, um gegebenenfalls ein berechtigtes und gewichtiges mehrheitliches Anliegen der ansässigen Bevölkerung zu übergehen.

Cassee könnte wiederum einwenden, eine solch differenzierte Einreiseregelung sei juristisch zu sperrig, schwer umzusetzen oder erfordere zu viel Bürokratie. Diese Bedenken müsste man tatsächlich gründlich evaluieren, wenn die Einwanderungsgesetze eines Staates zur Disposition stehen. Ich glaube aber, dass eine offenere Zuwanderungspolitik viele Spielräume und Differenzierungen zulässt, die bisher noch wenig erkundet sind. Noch wichtiger scheint mir jedoch zu sein, dass wir unser moralisches Urteil diesen Bedenken, sofern sie Bestand haben, nicht unterwerfen. Sofern es um die Frage geht, wann Einwanderung moralisch gerechtfertigt werden kann und wann nicht, sind juristischpragmatische Überlegungen nicht entscheidend.

5. Schluss

Zum Schluss gestehe ich gerne zu, dass die tatsächliche Anzahl von Menschen mit trivialen Migrationsgründen gering ist gegenüber der Anzahl von Menschen, die aus Not oder zumindest aus schwerwiegenden Gründen migrieren. Weil nach gerechten globalen Einreiseregeln für unsere ansonsten problembehaftete Welt gesucht wird, werden auch die nichtidealen Migrationsgründe im Urzustand berücksichtigt (Abschnitt 2). Cassee und ich sind uns einig, dass im Urzustand für die größte Zahl der tatsächlichen Migrationswilligen, nämlich den Benachteiligten, globale Bewegungsfreiheit gewählt würde. Meine Kritik an Cassees Position mag daher von begrenzter praktischer Relevanz sein. Dies ändert jedoch meines Erachtens nichts an ihrer theoretischen Bedeutung, sondern unterstreicht sie vielleicht sogar. Moralisch betrachtet ist es am wichtigsten, Grenzen für Benachteiligte zu öffnen. Die Aufnahme von Flüchtenden scheint beispielsweise moralische Priorität zu haben (ebenso Cassee, 215). Viele andere wichtige Migrationsgründe sind ebenfalls berechtigt und erfordern Berücksichtigung, wenngleich vielleicht in anderem Maße. Am anderen Ende des Spektrums, d.h. bei trivialen Einreisegründen, mit dem Einwanderungsrecht zu sparen, scheint dazu ein passendes theoretisches Pendant zu sein, auch wenn es in der Anwendung vielleicht weniger Fälle betrifft.

Ich komme also zu dem Ergebnis, dass Cassees vertragstheoretisches Argument nicht unbedingt für offene Grenzen als Default spricht, sondern für ein differenziertes und zweckgebundenes Einwanderungsrecht, in dem ein begründetes Interesse an Exklusion prinzipiell genauso gut zum Tragen kommen kann wie ein begründetes Interesse an Migration. Entscheidend sollte im Konfliktfall sein, welches Interesse schwerer wiegt. Mit diesem Gedanken lässt sich zwar für deutlich offenere Grenzen argumentieren, als wir sie heute gewohnt sind, aber nicht für einen asymmetrischen Defaultstatus. Eine gerechte Einwanderungspolitik bestünde in einer fairen Balance zwischen Einwanderungs und Exklusionsbestrebungen.

Obwohl ich Cassees Konklusion nicht voll und ganz zustimme, scheint mir seine Kritik am heute herrschenden weitgehenden Exklusionsrecht nicht nur packend formuliert, sondern auch inhaltlich berechtigt und überzeugend verteidigt. Sein vertragstheoretischer Ansatz erhellt auf unparteiische Weise sowohl die moralische Relevanz eines Migrationsrechts als auch seine moralisch gerechtfertigten Einschränkungen. Obwohl ich über den genauen Umfang dieser Einschränkungen mit Cassee uneins bin, betrachte ich sein Buch als ein höchst gelungenes und substantielles Plädoyer für offene, oder wenigstens offenere, Grenzen.

Literatur

Carens, Joseph. „Aliens and Citizens. The Case for Open Borders.“ The Review of Politics 49. 2 (1987), 251–273.

Grey, Colin. „The Rights of Migration.“ Legal Theory 20 (2014), 25–51.

Miller, David. „Immigration: The Case for Limits.“ In Contemporary Debates in Applied Ethics, herausgegeben von Andrew I. Cohen und Christopher H. Wellman, 193–206. Malden, MA: Blackwell, 2005.

Rawls, John. A Theory of Justice. Cambridge, MA: Belknap Press, 1971.

Schaber, Peter. „Das Recht auf Einwanderung: Ein Recht worauf?“ In Migration und Ethik, herausgegeben von Andreas Cassee und Anna Goppel, 185–195. Münster: Mentis, 2012.


  1. Für viele hilfreiche Kommentare danke ich den TeilnehmerInnen eines Buchsymposiums in Berlin im März 2017.

  2. Colin Grey (2014) geht nicht von einer Abwägung von Interessen aus, sondern von Rechten, die jedoch ihrerseits durch Interessen begründet werden (z.B. Grey 2014: 31). Seine Position liefert vielleicht eine interessante Alternative zu meiner interessenbasierten Argumentation.

  3. Ich möchte betonen, dass diese Überlegungen nicht nur global, sondern auch national einschlägig sind. Kulturelle Veränderungen finden auch innerhalb von relativ geschlossenen Einzelstaaten statt, und stellen manchmal ein moralisches Problem dar. Jedoch werden diese Probleme auf globaler Ebene dadurch potenziert, dass Unterschiede dort oft weitaus stärker ausgeprägt sind als auf nationaler Ebene, und unter Umständen nicht durch andere nationale oder internationale Regelungen entschärft werden.

  4. Wie Peter Schaber (2012) bemerkt, spricht die Forderung nach Chancengleichheit für die Bewegungsfreiheit Benachteiligter, aber nicht für ein negatives Freiheitsrecht auf Migration.

  5. Warum sie manche andere Freiheiten in der Anwendung nicht dem Differenzprinzip unterwerfen, etwa die Freiheit, sich den eigenen Lebenspartner auszusuchen, die eigene Meinung zu äußern oder die eigene Religion auszuüben, liegt meines Erachtens auf der Hand: Diese Freiheiten zugunsten der Benachteiligten einzuschränken wäre für die Betroffenen viel schlimmer (und würde sie vielleicht selbst zu Benachteiligten machen), als die globale Bewegungsfreiheit einzuschränken.

© 2017 Zeitschrift für philosophische Literatur, lizenziert unter CC-BY-ND-3.0-DE