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Zeitschrift für philosophische Literatur 1. 1 (2013), 19–25

May, Larry: After War Ends. A Philosophical Perspective. Cambridge: Cambridge University Press 2012. 248 Seiten. [978-1-107-60362-2]

Rezensiert von Martin Frank (Berlin)

Nach seinen Büchern zur Kriegsentscheidung (Aggression and Crimes against Peace, 2008) und zur Kriegsführung (War Crimes and Just War, 2007) ist Larry May nun beim dritten Teil der Theorie des gerechten Krieges, dem ius post bellum, angekommen. Das Buch versucht weniger einen Überblick über die gegenwärtige Debatte um die Nachkriegsgerechtigkeit oder einen neuen Blick auf die zu regelnden Gegenstände zu geben, als die normativen Grundlagen einiger Prinzipien offenzulegen und eine umfassende gerechtig­keits­theo­reti­sche Konzeption des ius post bellum zu skizzieren.

Das erste Kapitel entwickelt die wichtigsten Teile der Konzeption und präsentiert sechs post bellum-Prinzipien, die in späteren Kapiteln erläutert wer­den. Die Prinzipien betreffen den Wiederaufbau, die Bestrafung von Kriegs­verbrechen, die Restitution von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schä­den, die Versöhnung der Konfliktparteien sowie den verhältnismäßigen Mit­teleinsatz. Diese Aufgabenbereiche sind weder neu noch ist ihre Auflistung umfassend. Einige wichtige, sonst diskutierte Aufgaben wie z.B. die Demilita­risierung, Friedenssicherung oder die Säuberung der Schlachtfelder finden weder Erwähnung noch einen systematischen Platz in den erwähnten Berei­chen.

Mays Prinzipiengefüge beruht auf einigen normativen Grundannahmen. Die zentrale Annahme betrifft das Friedensziel der gesamten Theorie des ge­rechten Krieges: die Herbeiführung eines gerechten und dauerhaften Frie­dens. Mays zweite normative Prämisse, die Priorität der unschuldigen Opfer, gibt den meisten Prinzipien die perspektivische Ausrichtung. Die Adressaten der Verpflichtung stehen weniger im Vordergrund als die zu Begünstigenden. Die dritte Grundannahme betrifft die Tugend der Mäßigung, die May als in­tegralen Teil der Gerechtigkeitsüberlegung versteht. Die vierte Grundan­nahme des contingent pacifism meint in diesem Fall die Bereitschaft, die Prinzi­pien so strikt zu formulieren, dass die Möglichkeit, Krieg zu führen, radikal eingeschränkt wird.

Mit diesen Grundannahmen ist es dann möglich, die Notwendigkeit der bereits genannten Aufgaben und Prinzipien zu begründen. Sie tragen ebenso zur Hierarchisierung der Prinzipien wie zur Auflösung von Prinzipienkollisio­nen bei. Daraus konstruiert May eine Nachkriegsgerechtig­keitstheorie, die Zielkonflikte innerhalb des Gerechtigkeitspara­digmas zu lö­sen verspricht. Die Abwägung etwa zwischen den Forderungen nach Bestra­fung von Kriegsverbrechen und der Friedensermöglichung wird somit nicht als ein Konflikt der Gerechtigkeit mit etwas anderem verstanden, sondern als ein Zielkonflikt innerhalb einer reicheren Gerechtigkeits­konzeption. Ein ge­rechter und dauerhafter Friede ist dann erreicht, wenn alle Prinzipien in dem Maße erfüllt sind, wie es das Zusammenspiel der Prinzipienanwendung im gegebenen Fall erlaubt.

Wie schon in früheren Schriften kritisiert May die zu starke Betonung der normativen Abhängigkeit der gesamten Theorie des gerechten Krieges von der ad bellum-Gerechtigkeit und greift dabei auf die Vorstellung der beid­seitigen Gerechtigkeit zurück. Konzeptionell zieht er daraus den Schluss, dass die post bellum-Verpflichtungen von Sieger und Besiegten weitgehend diesel­ben sind, und die ad bellum-Ungerechtigkeit dabei nur partiell eine Rolle spielt.

Im Gegensatz zu Brian Orends Theorie (The Morality of War, 2006, Kap. 6), in der post bellum-Aufgaben (punishment, compensation, rehabilitation) und -Prin­zipien (proportionality, rights vindication, discrimination) unvermittelt nebeneinander stehen, ist es ein klarer Vorteil von Mays Konzeption, dass die Frage, was zu regeln ist, und die Frage danach, wie es geregelt werden sollte, bzw. wer dafür verantwortlich ist, klar unterschieden werden. Jedoch ist Mays Darstellungs­strategie weniger überzeugend. So ist die pauschale Auflistung der mitunter komplizierten Prinzipien im ersten Kapitel ohne die vorherige Erschließung der Aufgabenfelder wenig hilfreich. Die Unhandlichkeit wird noch dadurch verstärkt, dass nicht in allen Kapiteln die entsprechende Prinzipienformulie­rung wieder aufgenommen wird, und sich die Abfolge der Aufgaben von der Reihenfolge der Prinzipien unterscheidet. Wenn es allerdings, wie May be­hauptet, eine Hierarchie von Prinzipien gibt, dann wäre der Beginn mit den grundlegenderen naheliegend. Wenn etwa die Bestrafung auch der Versöh­nung dienen soll, sollte Letztere zuerst behandelt werden.

Das zweite Kapitel befasst sich mit der Strafverfolgung von im Amt be­findlichen Staatsoberhäuptern wegen schwerer Kriegsverbrechen. Die retri­butive Gerechtigkeit verfolge dabei, so May, zwei Ziele: die Förderung eines internationalen Rechtssystems und die Sicherung von Menschenrechten. Trotz der Mängel des gegenwärtigen internationalen Rechts fordert Mays Prinzip, Staatsoberhäupter in der Regel zu verfolgen bzw. auszuliefern, sofern nicht eine überwältigende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dadurch die Menschenrechte Vieler verletzt werden. Amnestien kämen daher nur dann in Frage, wenn sie Ergebnisse von Friedensverhandlungen oder demokratischen Entscheidungen sind. Einfache Soldaten dagegen sollten aufgrund be­schränkter Wissenspotentiale nicht für die bloße Teilnahme an ungerechten Kriegen zur Verantwortung gezogen werden. Für minder schwere Kriegsver­brechen schlägt May im dritten Kapitel ein Kompensationsverfahren (Steuern, Opferfonds, Wahrheitskommissionen) vor, das zur Friedensermög­lichung ein Abrücken von der Bestrafungspflicht manchmal erlaube.

Im vierten Kapitel wird der abseitigen Frage nachgegangen, ob Kriegs­verbrecherprozesse besser während oder nach dem Krieg stattfinden sollten. Die systematische Relevanz der Frage ist schon deswegen nicht ersichtlich, da die Antwort doch auf der Hand zu liegen scheint: Die Prozesse sollen begin­nen, sobald man sie durchführen kann. Staaten sind verpflichtet, die in bello-Vergehen des eigenen Militärs sofort zu verfolgen. Sie haben normalerweise zur Aufrechterhaltung der Disziplin, des internationalen Ansehens und ihrer Glaubwürdigkeit ein eigenes Interesse an der Strafverfolgung. May hingegen macht seine Präferenz von Gerichtsverfahren während des Krieges von empi­rischen Einschätzungen der Folgen für die Abschreckung, der Truppenmoral, die öffentliche Wahrnehmung oder möglicher Einstellungsänderungen des Militärpersonals abhängig. Die theoretisch interessantere und schwierigere Frage, wie eine Kriegspartei mit Angehörigen eines anderen Staates bzw. mit Kriegsgefangenen strafrechtlich umgehen sollte, wird von May nicht disku­tiert.

Die Kategorie der Versöhnung ist sicherlich eine wichtige Dimension ei­nes dauerhaften Friedens, aber gleichwohl eine harte Nuss für eine Gerech­tigkeitstheorie. Als notwendige Bedingung eines dauerhaften Friedens kommt der Versöhnung der Kriegsbeteiligten eine zentrale Stellung innerhalb des ius post bellum zu, sodass andere Prinzipien auf ihre Versöhnungsförderlichkeit hin geprüft werden müssen. Aus der Metanorm des Friedensziels ergibt sich eine post bellum-Pflicht zur Versöhnung. Das Misslingen der Versöhnung gefährdet also nicht nur den Frieden, sondern ist nach Mays Auffassung als Pflichtver­letzung selbst strafwürdig.

Versöhnung als Prozess soll bei May so diverse Dinge umfassen wie die Menschenrechtssicherung, Wahrheitsermittlung, Vertrauensbildung, sowie die Ausbildung einer Friedensorientierung und kooperativer Haltungen. Da es dabei vorwiegend um Einstellungsänderungen der Konfliktbeteiligten bzw. deren Voraussetzungen geht, die für ihre Wirksamkeit Freiwilligkeit voraus­setzen, können diese schwerlich zur Pflicht gemacht werden. Oder anders ausgedrückt: Eine verpflichtete Versöhnung wäre nicht viel wert.

Auch der versöhnte Endzustand wird von May sehr unterschiedlich be­schrieben. Das Ausmaß an Aussöhnung könnte das ganze Spektrum von ei­nem modus vivendi über respektvolle und nachbarschaftliche bis zu freund­schaftlichen Beziehungen abdecken. Einerseits möchte May mehr als einen bloßen modus vivendi, doch ist jeder Schritt, der über einen nichtgewaltsamen, respektvollen Umgang hinausgeht, schwerlich von der Gerechtigkeit gefor­dert. Andererseits kümmert sich May mehr um die Voraussetzungen der Ver­söhnung als um diese selbst. Das erste Versöhnungsprinzip fordert, dass sich die Kriegsbeteiligten post bellum mit gleichem Respekt begegnen und die Kriegsteilnehmer sich in einer professionellen Weise betrachten, während das zweite Prinzip (quasi kantisch) schon das ius ad bellum und ius in bello so be­schränken möchte, dass sich diejenigen, die später ein Friedensabkommen erreichen müssen, nicht unversöhnlich gegenüberstehen. Streng genommen ist Letzteres ein ad bellum- bzw. in bello-Prinzip, das eine post bellum-Folge auf­zeigt. Seine Wirkung kann es nur entfalten, wenn es von Beginn an Anwen­dung hat und nicht erst im Nachkonfliktzeitraum.

Das Auseinanderklaffen der präsentierten Prinzipien und der dazugehö­rigen Ausführungen wird ferner noch dadurch verstärkt, dass an anderen Stellen nicht eine Pflicht zur Versöhnung beschrieben wird, sondern nur eine Pflicht, einen Versöhnungsprozess zu beginnen (97). Das ist sicherlich ver­nünftig und von Gerechtigkeitsüberlegungen gedeckt. Die entsprechenden Prinzipien könnten dann z.B. negativ fordern, dass alles zu unterlassen sei, was eine Versöhnung verhindern könnte. Die Aussöhnung könnte so weiter­hin ein regulatives Ziel sein, ohne einen bestimmten Inhalt oder Ausmaß po­sitiv zur Pflicht zu machen. Doch diesen Weg möchte May offensichtlich nicht beschreiten. Schließlich ist auch auffällig, dass May die zeitliche Dimen­sion des Versöhnungsprozesses außer Acht lässt. Normalerweise stellt sich eine Aussöhnung nicht zeitnah nach dem Kriegsende ein, sondern wird sich über einen sehr langen Zeitraum entwickeln bzw. vertiefen müssen.

Kapitel 6 geht der Frage nach, unter welchen Bedingungen Kriegsver­brechertribunale zur Versöhnung beitragen können und beleuchtet so den Zielkonflikt zwischen Retribution und Versöhnung. In Kapitel 7 wird die Frage diskutiert, welches Gewicht Menschenleben verschiedener Konfliktbe­teiligter bei Entscheidungen von humanitären Interventionen zukommen sollten (größeres Gewicht für Landsleute, geringeres Gewicht für eigene Sol­daten). Dieses Kapitel ist systematisch falsch platziert, da es keinen offen­sichtlichen Zusammenhang mit der Versöhnungsfrage zu geben scheint. In systematischer Hinsicht wären die Überlegungen besser dort aufgehoben, wo das ius ad bellum bzw. das Proportionalitätsprinzip diskutiert werden.

Die Verpflichtung zum Wiederaufbau wird in Kapitel 8 zunächst aus der allgemeinen moralischen Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeleitet. Es ist eine gerechtigkeitsunabhängige, distributiv kollektive Hilfsverpflichtung jedes einzelnen Staates, zur Wiedererlangung der Fähigkeit zur Menschen­rechtsgewährleitung beizutragen. Kapitel 9 betrachtet schließlich das Wieder­aufbauprinzip als ad bellum-Beschränkung. Die Forderung des „not ruining people“ begrenze die Art der Kriegsführung sowie die Kriegsentscheidung. Sie sei dabei strenger als die verwandte ad bellum-Proportionalität. Da das Wiederaufbauprinzip nicht rückwärts wirken kann, kann es diese Beschrän­kungen nur entfalten, wenn es – wie die Proportionalität oder vernünftige Er­folgsaussicht – schon im ius ad bellum angelegt ist. Aber genau dann gibt es nicht die von May gewünschte Beeinflussung des ius ad bellum durch das ius post bellum. Vielmehr gibt es nur im ius ad bellum enthaltene post bellum-Überle­gungen, die den normativen Überlegungshorizont in den Nachkonfliktzeit­raum erweitern.

Mays Formulierungen der Reichweite des Wiederaufbauprinzips sind entweder zu weit oder zu eng. Wenn der Wiederaufbau nur negativ beein­flusst werden oder erschwert werden muss, damit eine Kriegshandlung inak­zeptabel wird, dann zieht so gut wie jede Kriegshandlung eine Verletzung des Prinzips nach sich. Wenn jedoch der Wiederaufbau nur nicht extrem lange oder unmöglich sein darf, dann dürfte die Einschränkungswirkung nur mar­ginal sein. Eine zweite Unklarheit bringt die Frage mit sich, wer dabei in die Verantwortung zu nehmen ist. Ist es der Sieger, der Verursacher, die unge­rechte Partei oder jeder einzelne Staat? Wenn das Prinzip, wie in Kapitel 8 erläutert, jeden einzelnen Staat gerechtigkeitsunabhängig in die Verantwor­tung nimmt, werden nicht nur reiche vor weniger reichen Staaten bevorzugt, sondern Anreize zum Führen von Kriegen geschaffen, da die Folgekosten externalisiert werden können. Zwar bleibt der beschränkende Effekt dann auf der Strecke, aber die Wahrscheinlichkeit wächst, dass dadurch genügend Mit­tel zum Wiederaufbau bereitgestellt werden können. Wenn dagegen gerech­tigkeitsabhängig v.a. die ungerechte Kriegspartei den Wiederaufbau leisten müsste, könnten zwar nicht immer genügend Mittel aufgeboten, aber dafür ein negativer Anreiz gegen leichtsinnige Kriegsentscheidungen installiert wer­den. Am wenigsten plausibel ist es, pauschal den Sieger in die Verantwortung zu nehmen, da das schwerste Kriegsgeschehen auf dem Gebiet des Siegers stattgefunden haben und dieser wegen des Sieges am Rande des Ruins stehen kann.

Bei den Fragen der Restitution unberechtigt weggenommenen Eigen­tums (Kapitel 10) oder der Wiedergutmachung für unberechtigte Schäden (Kapitel 11) sollten nach May zwei moralische Prinzipien abgewogen werden: Der Übeltäter sollte keinen Profit aus seiner Tat ziehen und die Opfer sollten irgendwie kompensiert werden. Nach dem Verursacherprinzip fällt die pri­märe Restitutions- und Reparationspflicht dem Verursacher zu. Ist dieser je­doch mittellos, tot oder nicht zu ermitteln, wäre das zweite Prinzip nicht zu erfüllen. Daher könnte man sekundär auch unterschiedliche Mitverantwortli­che oder Profiteure in die Pflicht nehmen. Für May jedoch ist die Opferper­spektive dominant. Um genügend Mittel aufbringen zu können, sollten die Zahlungsfähigen mit ins Boot genommen, eine weltweite verschuldensunab­hängige Kriegsschadenversicherung eingeführt und die falschen Anreize für Übeltäter in Kauf genommen werden.

Mays Verhältnisbestimmung der drei Proportionalitätsprinzipien der drei Teile der Kriegsbeurteilung im letzten Kapitel ist schließlich nicht überzeu­gend. Die post bellum-Proportionalität nimmt eben nicht „the total effects of a war, in ways the other two proportionality principles do not” (226) in den Blick. Die ad bellum-Proportionalität nimmt diese weitreichende Perspektive ein, das post bellum-Prinzip beschränkt sich auf die post bellum-Maßnahmen. Für andere Objekte leistet es nichts anderes als die anderen Proportionalitätsprin­zipien. Es ist somit weder ein Vorbild für die anderen Prinzipien, noch erfüllt es für sie eine Brückenfunktion. Alle drei Proportionalitätsprinzipien haben allerdings denselben strukturellen Mangel: die Unbestimmtheit ihrer Urteile, da sie auf diversen, subjektiven Einschätzungen von Wertigkeiten, Wahr­scheinlichkeiten und Akzeptabilitäten beruhen. Daraus zieht May jedoch nicht den naheliegenden Schluss der begrenzten Aussagekraft, sondern den viel weiterreichenden Schluss, dass Kriege selten zu rechtfertigen sind. Und da die beteiligten Soldaten nicht wissen, ob ihre Kriegsteilnahme nicht zu einer un­verhältnismäßig großen Schädigungswahrscheinlichkeit von Unschuldigen führt, hätten sie einen guten Grund, diese abzulehnen. Die großflächige Ak­zeptanz dieses contingent pacifism führe schließlich mit der Zeit zu einer weitge­henden Reduktion kriegerischer Auseinandersetzungen. Selbst wenn man die­sen Weg zur Abschaffung des Kriegs nachvollziehen kann, ist es dennoch unwahrscheinlich, dass es die post bellum-Proportionalitätsüberlegungen sind, die dafür einschlägig wären.

Mays Buch ist eher eine Aufsatzsammlung als eine durchgearbeitete Mo­nographie. Seine Ausführungen zum contingent pacifism hätten gut in ein zu­sammenfassendes Abschlusskapitel gepasst, das dem Buch fehlt. Dort wäre auch die Gelegenheit gewesen, die verstreuten Überlegungen zur Verbindung der drei Teile der Kriegsbeurteilung systematisch zusammenzuziehen, sowie die normative Fundierung des Friedensziels, der Opferpriorität bzw. der Mäßi­gungstugend zu explizieren. Dies ist umso dringlicher, als von der Ak­zeptanz dieser Grundannahmen und ihrer Interpretation fast alles abhängt, und sie keineswegs alternativlos sind. Mays bekannte Vorliebe für Grotius ist zwar ehrenwert, aber der rekonstruktive Ertrag eher bescheiden, zum einen, da Grotius’ Überlegungen fast nur bei der normativen Grundlegung (Mäßi­gung, Humanität etc.) zum Tragen kommen, wo sie eigentlich aufgrund der Offensichtlichkeit auch verzichtbar wären, zum anderen, da Grotius zum ius post bellum im Vergleich zu anderen Autoren einfach wenig beizutragen hat.


Literatur

May, Larry, Aggression and Crimes against Peace, Cambridge: Cambridge University Press, 2008.

May, Larry, War Crimes and Just War, Cambridge: Cambridge University Press, 2007.

Orend, Brian, The Morality of War, Peterborough, ON: Broadview Press, 2006.

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